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Statuten des Vereins Pro Wind Schweiz
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Bezeichnung und Sitz
Unter den Bezeichnungen "ProÉole Schweiz", "Pro Wind Schweiz" und "Pro Vento Svizzera" wurde ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gegründet, mit Sitz am Wohnsitz des/der Präsident:in. Der Verein ist politisch neutral und konfessionell unabhängig.
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Zweck
Der Verein verfolgt folgende Ziele:
a. Die Unterstützung der Entwicklung aller einheimischen erneuerbaren Energien, insbesondere der
Windenergie auf nationaler Ebene, um einen Beitrag zur schweizerischen Energieversorgung der
kommenden Jahre zu leisten.
b. Als Dachverein fördert er die Vereinigung der kantonalen Vereine, den Informationsaustausch und
koordiniert gemeinsame Aktionen von nationaler Bedeutung.
c. Er stellt eine nationale Präsenz sicher für die öffentliche Unterstützung der Windenergie und
vertritt die Interessen der Mitglieder auf nationaler Ebene.
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Die Ressourcen, über die der Verein verfügt, um seine Ziele zu verfolgen, umfassen:
- Mitgliedsbeiträge
- Einnahmen aus von ihm organisierten Veranstaltungen und Aktivitäten
- Zuwendungen
- Einnahmen aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Erbschaften
- Ressourcen
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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Mitgliedschaft
Jede juristische Person, die sich zur Verfolgung des Vereinszwecks verpflichtet, kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft erfolgt durch die Zahlung der Mitgliederbeiträge und die Zustimmung des Vorstands. Der Vorstand behält sich das Recht vor, die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
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Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
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Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Kündigung muss schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand gerichtet werden. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Das Mitglied kann diesen Entscheid vor die Generalversammlung bringen. Der Vorstand kann den automatischen Ausschluss eines Mitglieds vorsehen, wenn dieses den jährlichen Mitgliederbeitrag nicht entrichtet.
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Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
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Die Generalversammlung
Die Generalversammlung (nachfolgend: GV) ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche GV findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung zur ordentlichen GV, zusammen mit der Tagesordnung, erfolgt innerhalb von 20 Tagen per Post oder per E-Mail an die Mitglieder und innerhalb von 10 Tagen für eine ausserordentliche GV.
Der Vorstand oder ein Fünftel (20 %) der Mitglieder des Vereins kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen und dabei das Thema angeben.
Die GV hat die folgenden unveräusserlichen Aufgaben und Befugnisse:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
4. Entlastung des Vorstands
5. Wahl des Präsidenten und der anderen Vorstandsmitglieder sowie Wahl des Kontrollorgans
6. Festlegung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
8. Kenntnisnahme des Aktivitätenprogramms
9. Entscheidung über Vorschläge des Vorstands und der Mitglieder
10. Änderung der Statuten
11. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
12. Entscheidung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung etwaiger verbleibender
Vermögenswerte. Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig, unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium das Stimmrecht.
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Der Vorstand
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
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Unterschriftsberechtigung
Der Verein wird durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
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Haftung
Der Vorstand kann ausserordentliche Ausgaben beschliessen, sofern sie durch die finanziellen Mittel des Vereins gedeckt sind. Die Schulden des Vereins werden nur durch das Vermögen des Vereins gedeckt. Das Prinzip der persönlichen Haftung eines Mitglieds ist ausgeschlossen.
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Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf Beschluss der GV erfolgen, sofern sie bei der Einberufung der GV auf der Tagesordnung steht. Um gültig aufgelöst zu werden, muss der Beschluss zur Auflösung mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder und einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins werden etwaige Vermögenswerte an eine Organisation mit ähnlichem Zweck weitergegeben. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen
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In-Kraft-Treten
Diese Statuten wurden bei der Gründungsversammlung am 6. September 2023 verabschiedet und traten an diesem Tag in Kraft.
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